Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann der reine Pflichtteil zu niedrig ausfallen. Genau hier setzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch an. Er schützt pflichtteilsberechtigte Angehörige davor, dass der Nachlass durch Schenkungen ausgehöhlt wird und der gesetzliche Mindestschutz leerläuft.

Für die Praxis im Erbrecht sind vor allem vier Fragen entscheidend: Wann entsteht der Anspruch, was gilt überhaupt als Schenkung, wie funktioniert die 10-Jahres-Frist und gegen wen richtet sich die Forderung? Besonders häufig geht es um Immobilien, Nießbrauch, Wohnrechte und Zuwendungen unter Ehegatten.

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Pflichtteil und Ergänzungsanspruch unterscheiden

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben. Er steht nahen Angehörigen zu, wenn sie enterbt wurden oder weniger erhalten haben, als ihnen als Pflichtteil zusteht. Die Höhe beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt zusätzlich ins Spiel, wenn der Erblasser vor seinem Tod unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat. Diese Schenkungen werden dem Nachlass ganz oder teilweise wieder hinzugerechnet. Juristisch spricht man von einem fiktiven Nachlass. Der Unterschied ist also einfach: Der Pflichtteil bezieht sich auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass, der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den um bestimmte Schenkungen erhöhten Nachlass. Sind Sie als (Mit-)Erbe eingesetzt und liegt Ihr Erbteil unter dem Pflichtteil, kann zur Geltendmachung des Pflichtteils eine Ausschlagung erforderlich sein – beachten Sie die Erbe ausschlagen: Frist.

Wann entsteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine pflichtteilsberechtigte Person vorhanden ist. Dazu zählen vor allem enterbte oder zu gering bedachte Kinder, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Geschwister, Nichten oder Neffen sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Anspruch entsteht, wenn der Erblasser durch eine Schenkung den Nachlass vermindert hat und sich dadurch der Pflichtteil verringert. Maßgeblich ist also nicht jede Vermögensverschiebung, sondern nur eine rechtlich relevante unentgeltliche Zuwendung. Außerdem muss die Schenkung den Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich benachteiligen.

Was gilt als Schenkung?

Eine Schenkung liegt im Grundsatz vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert und beide sich darüber einig sind, dass dies unentgeltlich geschieht. Klassische Beispiele sind Geldgeschenke, die Übertragung eines Grundstücks ohne Gegenleistung oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu entgeltlichen Geschäften. Wird eine Immobilie deutlich unter Wert verkauft, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Dann ist nur der unentgeltliche Teil für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant. Beispiel: Hat ein Haus einen Verkehrswert von 500.000 Euro und wird für 300.000 Euro übertragen, kann der Differenzbetrag von 200.000 Euro als Schenkungsanteil in die Prüfung einfließen. Die bloße kostenlose Nutzung einer Wohnung ist dagegen häufig nur eine Leihe und nicht automatisch eine Schenkung.

So wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird festgestellt, wie hoch der tatsächliche Nachlass zum Todeszeitpunkt ist. Dann wird geprüft, welche Schenkungen zu berücksichtigen sind und mit welchem Wert sie in die Berechnung eingehen. Dieser Betrag wird dem Nachlass hinzugerechnet. Aus diesem erhöhten, also fiktiven Nachlass wird die Pflichtteilsquote ermittelt und der Pflichtteil berechnet. Wie Sie den Pflichtteil berechnen, zeigen wir hier.

Besonders wichtig ist die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB. Schenkungen werden nicht dauerhaft in voller Höhe berücksichtigt, sondern schmelzen ab. Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt die Schenkung noch zu 100 Prozent, nach einem vollen Jahr zu 90 Prozent, nach zwei Jahren zu 80 Prozent und so weiter. Sind zehn Jahre vollständig verstrichen, bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Ansatz. Beispiel: Beträgt der tatsächliche Nachlass 200.000 Euro und hat der Erblasser vier Jahre vor seinem Tod 300.000 Euro verschenkt, gehen regelmäßig noch 60 Prozent der Schenkung, also 180.000 Euro, in die Berechnung ein. Der fiktive Nachlass liegt dann bei 380.000 Euro.

Hat der Berechtigte etwa eine Pflichtteilsquote von einem Viertel, ergibt sich aus 380.000 Euro ein Pflichtteil von 95.000 Euro. Aus dem realen Nachlass von 200.000 Euro stünde ihm dagegen nur ein Pflichtteil von 50.000 Euro zu. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beliefe sich in diesem Beispiel auf 45.000 Euro. Bei der Bewertung gilt zusätzlich: Verbrauchbare Sachen werden anders behandelt als andere Vermögenswerte. Bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen spielt regelmäßig der Wert zum Todeszeitpunkt eine Rolle, begrenzt durch das sogenannte Niederstwertprinzip, wenn der frühere Wert niedriger war.

Besondere Fälle bei Immobilien, Nießbrauch, Wohnrecht und Ehegatten

In der Praxis sind Immobilienschenkungen besonders streitanfällig. Der Grund ist, dass die 10-Jahres-Frist nicht immer mit der notariellen Übertragung zu laufen beginnt. Behält sich der Erblasser einen umfassenden Nießbrauch vor und nutzt die Immobilie wirtschaftlich weiterhin wie bisher, beginnt die Frist häufig noch nicht. Die Schenkung kann dann selbst viele Jahre später voll oder weitgehend relevant bleiben.

Ähnlich problematisch ist ein vorbehaltenes Wohnrecht. Hier kommt es stark auf den Umfang der Nutzung an. Wer sich an einem Haus oder einer Wohnung eine so starke Stellung vorbehält, dass die Vermögensverschiebung wirtschaftlich noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann den Fristbeginn hinausschieben. Deshalb ist die verbreitete Annahme, nach zehn Jahren sei jede Immobilienschenkung automatisch aus dem Pflichtteilsrecht heraus, oft falsch.

Bei Zuwendungen unter Ehegatten gilt ebenfalls eine wichtige Besonderheit. Die Abschmelzungsfrist beginnt grundsätzlich nicht vor der Auflösung der Ehe. Zudem ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine reine Schenkung oder um eine ehebedingte Zuwendung handelt. Gerade Übertragungen von Immobilien, Ausgleichsleistungen oder Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit dem Güterstand müssen sehr genau eingeordnet werden.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen den Erben. Auch dieser Anspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch, nicht etwa ein Anspruch auf Herausgabe des verschenkten Gegenstands. Mit dem Erbfall wird der Anspruch fällig, praktisch durchsetzbar ist er aber oft erst, wenn ausreichende Auskünfte zum Nachlass und zu den Schenkungen vorliegen.

Reicht der Nachlass nicht aus oder ist der Erbe rechtlich nur eingeschränkt verpflichtet, kommt unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch ein Anspruch gegen den Beschenkten in Betracht. Wurden mehrere Schenkungen vorgenommen, ist häufig zunächst der zuletzt Beschenkte in Anspruch zu nehmen. Ob ein direkter Zugriff auf den Beschenkten möglich ist, hängt jedoch vom konkreten Fall ab und sollte nicht vorschnell angenommen werden.

Auskunft, Nachlassverzeichnis und Wertermittlung

Ohne Informationen lässt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kaum sauber berechnen. Pflichtteilsberechtigte haben deshalb regelmäßig Auskunftsansprüche gegen den Erben. Dazu gehören Angaben zum Bestand des Nachlasses, häufig als Nachlassverzeichnis, zu lebzeitigen Schenkungen und zu Vorgängen, die wirtschaftlich einer Schenkung nahekommen, etwa Übertragungen unter Wert.

Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Geldtransfers ist außerdem die Wertermittlung entscheidend. Häufig sind Unterlagen, Kontoauszüge, notarielle Verträge oder Sachverständigengutachten erforderlich. Verweigert der Erbe die notwendigen Informationen, kann eine Stufenklage sinnvoll sein, um zunächst Auskunft und Bewertung und anschließend Zahlung durchzusetzen.

Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Gegen den Erben verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall, seiner beeinträchtigten Rechtsstellung und der maßgeblichen Schenkung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Maßgeblich sind also nicht nur der Todesfall, sondern auch die relevanten Informationen zur Enterbung und zur Schenkung.

Beim subsidiären Anspruch gegen den Beschenkten können abweichende Fristregeln gelten, die im Einzelfall taggenau ab dem Erbfall laufen. Auch Verhandlungen zwischen den Beteiligten können sich auf die Verjährung auswirken. Gerade weil Fristen schnell und unbemerkt verstreichen, sollte die Prüfung frühzeitig beginnen.

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Häufige Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wann bekommt man einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Sie bekommen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind und der Erblasser durch eine relevante Schenkung zu Lebzeiten den Nachlass vermindert hat. Entscheidend ist, dass sich Ihr Pflichtteil ohne diese Schenkung erhöht hätte.

Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass um berücksichtigungsfähige Schenkungen erhöht. Aus diesem fiktiven Nachlass wird Ihre Pflichtteilsquote berechnet. Von diesem Betrag wird der normale Pflichtteil aus dem realen Nachlass abgezogen. Die Differenz ist der Ergänzungsanspruch.

Ist der Pflichtteil nach 10 Jahren noch zu erhalten?

Oft ja, aber nicht immer in voller Höhe. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung grundsätzlich außer Betracht. Die Frist läuft jedoch bei bestimmten Gestaltungen gar nicht oder später an, etwa bei vorbehaltenem Nießbrauch, weitreichendem Wohnrecht oder bei Schenkungen unter Ehegatten. Deshalb ist die 10-Jahres-Regel ohne Einzelfallprüfung gefährlich verkürzt.

Wird eine eigene Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten angerechnet?

Eigene Vorempfänge des Berechtigten können bei der Berechnung zu berücksichtigen sein. Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt, hängt von der Art der Zuwendung und ihrer rechtlichen Einordnung ab. Gerade größere Geldgeschenke oder Grundstücksübertragungen sollten deshalb immer mitgeprüft werden.

Ist die kostenlose Nutzung einer Wohnung schon eine Schenkung?

Nicht zwingend. Wird einem Kind oder Angehörigen eine Wohnung nur unentgeltlich zur Nutzung überlassen, spricht vieles zunächst für eine Leihe und nicht für eine Schenkung. Anders kann es sein, wenn zusätzlich Vermögenssubstanz endgültig übertragen oder eine andere unentgeltliche Vermögensverschiebung vereinbart wurde.

Pflichtteilsergänzungsanspruch rechtlich prüfen lassen

Ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und wie hoch er ausfällt, hängt oft an Details: Zeitpunkt der Schenkung, Bewertung einer Immobilie, vorbehaltene Rechte, Güterstand und Verjährung. Die Kanzlei am Hansaring in Köln unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung, der Prüfung von Schenkungen und der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Wenn Sie Unterstützung durch einen Anwalt für Erbrecht in Köln wünschen, kann eine Erstberatung im Erbrecht der passende erste Schritt sein. Dabei haben Sie während des gesamten Mandats einen persönlichen anwaltlichen Ansprechpartner.